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AGB

der Rixius AG, Otto-Hahn-Straße 19, 68169 Mannheim

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Käufern, die Unternehmer und nicht Verbraucher sind. Für die Käufer, die Verbraucher sind, gelten die gesonderten „Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verbraucher“. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1 Allgemeines

1.1 Das Warenangebot in unserem Online-Shop richtet sich ausschließlich an Käufer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs.1 BGB anzusehen sind.

1.2 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.

1.3 Abschlüsse und Vereinbarungen – soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

1.4 Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

1.5 Die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Website www.rixius.com abzurufen und auszudrucken.

2 Vertragsabschluss

2.1 Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.

2.2 Mit Anklicken des Button „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Käufer ein verbindliches Kaufangebot im Sinne des §145 BGB ab.

2.3 Nach Eingang des Kaufangebots erhält der Käufer eine automatisch erzeugte E-Mail mit der Bestätigung, dass wir die Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebotes dar. Ein Kaufvertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.

2.4 Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebotes erklären oder wenn wir die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an den Käufer versenden.

3 Qualitätsmerkmale, Mengen– und Ausführungstoleranzen

3.1 Alle Angaben betreffend Gewicht, Inhalt, Maße usw. sind als Durchschnittswerte anzusehen; soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet.

3.2 Da uns das Füllgut nicht bekannt ist, haften wir nicht für die Kompatibilität von unserer Ware und dem Füllgut. Dies bezieht sich auf die physikalischen Eigenschaften, die chemische Beständigkeit unserer Erzeugnisse sowie auf die Einhaltung vorgeschriebener Farbtöne.

3.3 Unsere Ware wird in einer dem Produktionsprozess entsprechenden Sauberkeit ausgeliefert. Die endgültige Reinigung und Kontrolle der Ware vor der weiteren Verwendung ist vom Kunden durchzuführen.

4 Beanstandungen

4.1 Die Mängelrechte des Käufers setzen, sofern der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dementsprechend sind Beanstandungen der von uns gelieferten Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.2 Werden Fehler bei der Verwendung (zum Beispiel beim Befüllen) erkannt, so ist die Verwendung bzw. Befüllung sofort einzustellen. Wir sind sofort zu benachrichtigen.

4.3  Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfeien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4.4 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, können gegen uns nicht geltend gemacht werden. Hierunter fallen vor allem Schäden, die durch den Verlust von Füllgut oder durch ausgelaufenes Füllgut entstanden sind, ferner auch solche Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass das Füllgut unbrauchbar geworden ist. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seitens unseres Erfüllungsgehilfen oder seines Erfüllungsgehilfen eingetreten ist oder wenn der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrührt oder wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die uns treffende Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4.5 Im Falle eines Verzuges haften wir ebenfalls nur in dem in Ziffer IV dargelegten Umfang, mit der weiteren Maßgabe, dass die Haftung auf 5 % des Kaufpreises begrenzt ist.

5 Gefahrenübergang und Verpackung

5.1 Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nicht.

6 Lieferverpflichtungen

6.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurück zu treten, sofern es sich nicht um ein nur vorübergehendes Leistungshindernis handelt.

6.2 Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrungen in Drittbetrieben und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, es sei denn, uns trifft ein Übernahme– oder Vorsorgeverschulden.

6.3 Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

6.4  Kommt eine Vertragspartei in Bezug auf Annahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Teiles des Kaufvertrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgte und abgenommene Teillieferungen bezieht, sofern sie nicht darlegt, dass sie an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

6.5 Bei Nichterfüllung des Vertrages seitens des Käufers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern.

7 Abnahmeverpflichtungen

7.1  Der Käufer ist zur unverzüglichen Annahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereit steht.

7.2 Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer anzunehmen.

7.3 Jede Teillieferung auf Abschlüsse gilt als abzurechnendes Geschäft.

8 Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Die auf den Produktseiten genannten Preise verstehen sich „ab Werk“, incl. Mehrwertsteuer; der Versand der Rechnungen erfolgt in elektronischer Form per Email.

Die Zahlung erfolgt wahlweise:

    • Vorauskasse
    • Pay Pal
    • Rechnung

8.2 Bei Auswahl der Zahlungsart Vorauskasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Eingangsbestätigung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung auf unser Konto zu überweisen. Erstaufträge werden per Pay Pal oder Vorauskasse abgewickelt. Nach positiver Zahlungserfahrung kann die Zahlungsart Rechnung mit der Fälligkeit 14 Tage netto vergeben werden.

8.3 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

9 Aufrechnung

9.1 Die Aufrechnung gegen unsere Kaufpreisforderung ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen handelt oder unsere Kaufpreisforderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht oder bei unserer Insolvenz.

10 Eigentumsvorbehalt und Abtretung

10.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen offenen, nicht jedoch unserer zukünftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

10.2 Der Käufer ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware weiter zuveräußern. Die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung werden hiermit bereits jetzt an uns abgetreten.

10.3 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung bzw. Befüllung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung -Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

10.4 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Der Widerruf ist nur zulässig bei einer Vertragsverletzung durch den Käufer. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht befugt. Unsere Zustimmung können wir nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern, dass das Interesse des Käufers an der Abtretung überwiegt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

10.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

11 Erfüllungsort

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten, einschließlich Wechsel– und Urkundenprozesse, ist Mannheim. Dies gilt nicht, wenn der Käufer kein Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Für diesen Fall gilt die Gerichtsvereinbarung nur, wenn

    1. der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
    2. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

11.2 Wir sind berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen.

12 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts:

13 Verjährung

Gegen uns gerichtete Ansprüche eines Unternehmers verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

14 Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland hat der Kunde eine den Anforderungen des § 17 a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Gelangensbestätigung abzugeben, mit der er bestätigt, das der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Soweit nicht abweichend von uns vorgegeben, muss die Gelangensbestätigung mindestens den Namen und die Anschrift des Kunden, die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, Ort und Datum des Erhalts der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Falle der Beförderung durch den Kunden Ort und Datum des Endes der Beförderung in dem anderen EU-Mitgliedstaat sowie das Ausstellungsdatum enthalten. Die Gelangensbestätigung ist handschriftlich zu unterschreiben und mit Firmenstempel zu versehen.

15 Salvatorische Klausel

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Mannheim, August 2020