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Kartonverpackungen auf grünem Grund mit Recyclingicon

Verpackungsverordnung | PPWR
(Packaging and Packaging Waste Regulation)

Seit 2026 trat die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in Kraft und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Strengere Recyclingquoten, Mehrwegvorgaben und eine erweiterte Herstellerverantwortung sollen Verpackungsabfälle reduzieren und den Materialkreislauf stärken. Hier erfährst Du, was die PPWR bedeutet und wie Du Dein Unternehmen optimal darauf vorbereitest.

Was ist die PPWR?

Die EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR, richtet sich an Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen oder Produkte in die EU einführen. Sie betrifft unter anderem Hersteller, Händler, Importeure, Logistikunternehmen sowie Unternehmen aus Branchen wie Lebensmittel, Getränke, Kosmetik, Konsumgüter und Industrie.

Die Verordnung legt Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle fest. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zu Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Kennzeichnung, Mehrweg- und Rücknahmesystemen sowie zur erweiterten Herstellerverantwortung.

Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt von Verpackungsart, Material, Verwendungszweck, Marktrolle und Zeitpunkt der jeweiligen Verpflichtung ab.

Wann gilt die Verordnung?

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Deshalb ist es wichtig, die jeweils relevanten Fristen und Übergangsregelungen produkt- und verpackungsbezogen zu prüfen.

Warum wird die PPWR eingeführt?

Die PPWR soll Verpackungsabfälle reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen verbessern und den Einsatz von Sekundärrohstoffen in bestimmten Verpackungsbereichen stärken.

Außerdem enthält sie Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung, zu Verpackungsminimierung, Kennzeichnung, Rücknahme- und Mehrwegsystemen sowie zur Dokumentation bestimmter Verpackungsinformationen.

Die konkreten Anforderungen hängen von Verpackungstyp, Material, Anwendungsbereich und den jeweils geltenden Fristen ab.

Welche Ziele hat die PPWR?


Müllreduzierung

Bis 2040 sollen Verpackungsabfälle pro Kopf um 15 % im Vergleich zu 2018 reduziert werden durch

► Einführung effizienterer Verpackungsdesigns
► Nutzung wiederverwendbarer Materialien
► Minimierung unnötiger Verpackungen 

Auch hier gelten Zwischenziele:

► 5% Reduktion bis 2030 im Vergleich zu 2018
► 10% Reduktion bis 2035 im Vergleich zu 2018
► 15% Reduktion bis 2040 im Vergleich zu 2018

Recyclingstrategie

Die PPWR sieht vor, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen künftig anhand definierter Kriterien und Leistungsstufen zu bewerten. Ab 2030 sollen Anforderungen an recyclinggerechtes Design stärker greifen. Ab 2035 soll zusätzlich berücksichtigt werden, ob Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden können.

Die konkrete Bewertung der Recyclingfähigkeit hängt von der jeweiligen Verpackung, Materialzusammensetzung, Verpackungskategorie, Sammel- und Sortierinfrastruktur sowie den künftig anwendbaren Berechnungsmethoden ab.

Deshalb sollten Aussagen zur Recyclingfähigkeit immer artikel- und verpackungsbezogen geprüft und mit den jeweils verfügbaren technischen Informationen und Nachweisen belegt werden.

Auf Grundlage der Berechnungsmethode der EU-Kommission gilt dann Folgendes: 

Ab 2030: Alle Verpackungen, außer Transport- und Verkaufsverpackungen, müssen zu mindestens 70 % recyclingfähig sein (Design for Recycling) / Leistungsstufen A (≥ 95%), B (≥ 80%) & C (≥ 70%). Alle Verpackungen, bei denen die Recyclingfähigkeit unter 70 % liegt, werden als technisch nicht recyclingfähig betrachtet und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Ab 2035: Recycling von Verpackungsabfälle „in großem Maßstab“ (Recycling at Scale) -> Voraussetzung: Je Verpackungskategorie muss die EU-weite Rezyklatmenge mindestens 55% aufweisen (Ausnahme ist Holz mit 30%)

Ab 2038: Auf dem Markt dürfen nur noch Verpackungen zugelassen werden, die die Recyclingstandards der Leistungsstufe A oder B (80% oder mehr) erfüllen. Die Verpackungen aus der Leistungsstufe C werden sind nicht mehr zugelassen.


Stärkung des Materialkreislaufs

Die PPWR soll den Einsatz von Sekundärrohstoffen in bestimmten Verpackungsbereichen stärken und den Materialeinsatz stärker an regulatorische Anforderungen, Recyclingfähigkeit und Verpackungsminimierung koppeln.

  • Prüfung des Einsatzes von Rezyklatanteilen, soweit regulatorisch vorgesehen und technisch geeignet.
  • Reduktion unnötiger Verpackungsbestandteile, sofern Produktschutz und Funktionalität weiterhin erfüllt werden.
  • Berücksichtigung recyclingbezogener Anforderungen bei der Verpackungsgestaltung.
  • Dokumentation relevanter Material- und Verpackungsinformationen.

Emissions- und ressourcenbezogene Anforderungen

Die PPWR steht im Kontext europäischer Vorgaben zu Ressourcennutzung, Verpackungsvermeidung, Recyclingfähigkeit und dem Einsatz von Sekundärrohstoffen. Für Unternehmen bedeutet das, Verpackungen künftig stärker anhand konkreter Material-, Recycling- und Dokumentationsanforderungen zu prüfen.

Aussagen zu CO₂-Effekten, Ressourceneinsatz oder Umweltwirkungen sollten nur verwendet werden, wenn sie auf einer nachvollziehbaren Berechnung mit klarer Systemgrenze, Methodik, Zeitraum und Vergleichsbasis beruhen.

Harmonisierung der Anforderungen

Die PPWR soll EU-weit einheitlichere Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle schaffen. Ziel ist es, den Binnenmarkt zu harmonisieren und gleichzeitig Anforderungen an Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung und Herstellerverantwortung verbindlicher zu regeln.

Für Unternehmen kann dies bedeuten, Verpackungsdaten, Materialzusammensetzungen, Nachweise und Kennzeichnungspflichten stärker zu dokumentieren und regelmäßig zu prüfen.

Verwendung von Post-Consumer-Rezyklat

Ab Januar 2030 müssen alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen einen bestimmten Mindestgehalt an Post-Consumer-Rezyklaten (PCR) aufweisen. Voraussetzung dafür ist, dass jedes verwendete Kunststoffmaterial mindestens 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmacht. Die konkreten Vorgaben hängen von Verpackungsart, Material, Kontaktanforderungen, Ausnahmen und Berechnungsmethode ab.

Die vorgeschriebenen Mindestanteile an Rezyklat stammen aus dem Recycling von Post-Consumer-Abfällen und werden als Durchschnitt pro Fertigungsbetrieb und Jahr berechnet: Kontaktempfindliche Verpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET) (außer Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff) müssen ab 2030 mindestens 30% PCR-Anteil enthalten, ab 2040 mindestens 50%. Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (außer Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff) müssen ab 2030 mindestens 10% PCR-Anteil aufweisen, ab 2040 mindestens 25%. Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff müssen ab 2030 mindestens 30% PCR-Anteil enthalten, ab 2040 mindestens 65%. Sonstige Kunststoffverpackungen müssen ab 2030 mindestens 35% PCR-Anteil aufweisen, ab 2040 mindestens 65%. Diese neuen Vorgaben sollen die Kreislaufwirtschaft in der EU stärken und die Nutzung von recycelten Kunststoffen in Verpackungen weiter vorantreiben. Die konkreten Anforderungen an Rezyklatanteile hängen von Verpackungsart, Material, Kontaktanforderungen, Ausnahmen und der jeweils anwendbaren Berechnungsmethode ab. Rezyklatanteile sollten daher immer artikel- und materialbezogen ausgewiesen und mit geeigneten Nachweisen dokumentiert werden.

Wesentliche Maßnahmen

Mehrweg- & Rücknahmesysteme

► Erweiterung von Mehrwegangeboten

► Einführung von Rücknahmesystemen

► Pfandsysteme für Kunststoffflaschen & Einweggetränkebehälter aus Metall. Diese Systeme sollen sicherstellen, dass Wertstoffe effizienter gesammelt und wiederverwendet werden.


Verbindliche Kennzeichnung

Ziel dieser Maßnahme ist es, Transparenz bezüglich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Verpackungen zu schaffen, Mülltrennung für Verbraucher zu erleichtern und das Recyclingverhalten der Verbraucher zu verbessern.

► Verpackungen müssen ab 2028 verpflichtend Informationen zur Verpackungsart, Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil sowie zum korrekten Sortierungs- und Entsorgungsweg enthalten. Diese Angaben sind z.B. über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger bereitzustellen. Welche Angaben erforderlich sind und in welcher Form sie bereitzustellen sind, hängt von Verpackungsart, Material, Verwendungszweck und den jeweils anwendbaren Vorgaben ab.

► Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Verpackungen – ausgenommen Transportverpackungen sowie Verpackungen mit Pfand- und Rücknahmesystemen. Ziel dieser Maßnahme ist es, Transparenz zu schaffen und das Recyclingverhalten der Verbraucher zu verbessern.

► Einheitliche EU-weit geltende Symbole sollen Verbrauchern die Trennung erleichtern. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Material-, Rezyklat- und Entsorgungsinformationen für ihre Verpackungen dokumentiert und künftig bereitgestellt werden müssen.

Wie kannst Du Dich vorbereiten?

Der erste Schritt ist eine strukturierte Analyse Deiner bestehenden Verpackungen. Dabei sollten unter anderem Verpackungsart, Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, Transportverpackungen, Mehrwegfähigkeit und Dokumentationspflichten geprüft werden.

Zusätzlich ist es sinnvoll, die eigene Rolle in der Lieferkette zu klären: Hersteller, Importeur, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder Verpackungsverwender können je nach Konstellation unterschiedliche Pflichten treffen.

Da einzelne Anforderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelten und weitere Detailregelungen hinzukommen können, sollten Unternehmen die Entwicklung der Vorgaben regelmäßig prüfen und ihre Verpackungsdaten aktuell halten.

KURZ & KNAPP

Hier findest Du nochmal die wichtigsten Facts zusammengefasst!

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die EU-Verpackungsverordnung. Sie legt europaweit einheitliche Anforderungen für Verpackungen und Verpackungsabfälle fest und ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie. Die Verordnung gilt für nahezu alle Verpackungsarten und regelt unter anderem Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung und technische Dokumentation.


Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten Anforderungen gelten seit dem 12. August 2026. Weitere Vorgaben, beispielsweise zur Kennzeichnung oder zu Recyclingfähigkeitsklassen, werden schrittweise in den folgenden Jahren verbindlich.

Die PPWR betrifft Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren, befüllen oder erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen. Welche Pflichten gelten, hängt von der Rolle des Unternehmens innerhalb der Lieferkette und vom jeweiligen Verpackungstyp ab.
Die PPWR enthält Anforderungen an die Gestaltung und Zusammensetzung von Verpackungen. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen, zur Kennzeichnung, zur Minimierung von Verpackungsgewicht und -volumen sowie zur technischen Dokumentation.
Eine Verpackung gilt nicht allein aufgrund ihres Materials als recyclingfähig. Die Recyclingfähigkeit bezieht sich auf die konkrete Verpackungseinheit und berücksichtigt unter anderem Materialkombinationen, Verschlüsse, Etiketten und weitere Bestandteile. Die Bewertung erfolgt nach den Kriterien der PPWR.
Für bestimmte Kunststoffverpackungen schreibt die PPWR künftig Mindestanteile an recyceltem Kunststoff vor. Die Höhe des erforderlichen Rezyklatanteils hängt von der jeweiligen Verpackungskategorie und dem Anwendungsbereich ab. Die Vorgaben werden schrittweise umgesetzt.
Die PPWR führt europaweit einheitliche Kennzeichnungsvorgaben für Verpackungen ein. Ziel ist eine bessere Identifikation der Materialzusammensetzung und eine einheitliche Trennung von Verpackungsabfällen. Die konkreten Kennzeichnungen werden durch weitere EU-Rechtsakte ergänzt.
Für Verpackungen, die unter die Anforderungen der PPWR fallen, muss der Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung erstellen. Darin wird dokumentiert, dass die Verpackung die geltenden Anforderungen der PPWR erfüllt. Grundlage dafür ist eine technische Dokumentation.
Je nach Verpackung sind technische Informationen erforderlich, beispielsweise zur Materialzusammensetzung, zum Verpackungsgewicht, zu Rezyklatanteilen sowie zu verfügbaren Nachweisen und Konformitätsbewertungen. Diese Unterlagen dienen als Grundlage für die Dokumentation nach der PPWR.
Die PPWR enthält Vorgaben zum Einsatz recycelter Kunststoffe in bestimmten Verpackungen. Rezyklate sind recycelte Materialien, die nach ihrer Aufbereitung erneut für Verpackungen eingesetzt werden können. Welche Anforderungen gelten, richtet sich nach der jeweiligen Verpackungskategorie.
Nein. Die PPWR unterscheidet zwischen Einweg- und wiederverwendbaren Verpackungen. Für bestimmte Verpackungsarten gelten Anforderungen an Wiederverwendungssysteme und Wiederverwendbarkeit, während für andere Verpackungen diese Vorgaben nicht gelten.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Auswahl geeigneter Verpackungslösungen und beraten zu Materialoptionen, Rezyklatanteilen, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und den Anforderungen der PPWR. Welche Anforderungen für eine Verpackung gelten, hängt vom Produkt, der Verpackungsart und dem jeweiligen Einsatzbereich ab.

Ich berate Dich gerne

Jörg Holzmann
Director Technology & Production