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AGB Unternehmer

1. Allgemeines

1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.

2. Abschlüsse und Vereinbarungen – soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

2. Angebote, Aufträge und Lieferzeit

1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfristen und Liefer-möglichkeit unverbindlich und freibleibend, sofern unser Kunde Unternehmer ist.

2. In Anrechnung kommen jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3. Qualitätsmerkmale, Mengen– und Ausführungstoleranzen

1. Die in der Auftragsannahme angegebenen Stückzahlen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen können jedoch vor allem bei Sonderanfertigungen und bei palettenverpackter Ware nicht beanstandet werden, sofern sie 15% nicht übersteigen. Bei Kleinaufträgen kann dieser Prozentsatz überschritten werden, da Originalkartons nicht angebrochen werden.

2. Alle Angaben betreffend Gewicht, Inhalt, Maße usw. sind als Durchschnittswerte an-zusehen; soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet.

3. Da uns das Füllgut nicht bekannt ist, haften wir nicht für die Kompatibilität von unserer Ware und dem Füllgut. Das bezieht sich auf die physikalischen Eigenschaften, die chemische Beständigkeit unserer Erzeugnisse sowie auf die Einhaltung vorgeschriebener Farbtöne.

4. Auf Wunsch stellen wir dem Kunden Beständigkeitstabellen des Herstellers unserer Ware zur Verfügung.

Unsere Ware wird in einer dem Produktionsprozess entsprechenden Sauberkeit ausgeliefert. Die endgültige Reinigung und Kontrolle der Ware vor der weiteren Verwendung ist vom Kunden durchzuführen.

5. Unsere Ware wird in einer dem Produktionsprozess entsprechenden Sauberkeit ausgeliefert. Die endgültige Reinigung und Kontrolle der Ware vor der weiteren Verwendung ist vom Kunden durchzuführen.

4. Beanstandungen

1. Beanstandungen der von uns gelieferten Ware sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Verbraucher bezieht sich die Anzeigepflicht nur auf offensichtliche Mängel.

2. Werden Fehler bei der Verwendung (zum Beispiel beim Befüllen) erkannt, so ist die Verwendung bzw. Befüllung sofort einzustellen. Wir sind sofort zu benachrichtigen.

3. Bei erheblichen Mängeln nehmen wir die Ware zurück und leisten frachtfrei Ersatz. Sollte eine eventuelle Nacherfüllung wiederum Mängel aufweisen, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, können gegen uns nicht geltend gemacht werden. Hierunter fallen vor allem Schäden, die durch den Verlust von Füllgut oder durch ausgelaufenes Füllgut entstanden sind, ferner auch solche Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass das Füllgut unbrauchbar geworden ist. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unseres Erfüllungsgehilfen eingetreten ist oder wenn der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrührt oder wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die uns treffende Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Im Falle unseres Verzuges haften wir ebenfalls nur in dem in Ziffer IV dargelegten Umfang, mit der weiteren Maßgabe, dass die Haftung auf 5% des Kaufpreises begrenzt ist.

5. Gefahrenübergang und Verpackung

1. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl und wird in Rechnung gestellt.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

6. Lieferverpflichtungen

1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurück zu treten, sofern es sich nicht um ein nur vorübergehendes Leistungshindernis handelt.

2. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrungen in Drittbetrieben und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, es sei denn, uns trifft ein Übernahme– oder Vorsorgeverschulden.

3. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

4. Kommt eine Vertragspartei in Bezug auf Annahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Teiles des Kaufvertrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgte und abgenommene Teillieferungen bezieht, sofern sie nicht darlegt, dass sie an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

5. Bei Nichterfüllung des Vertrages seitens des Käufers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern.

6. Gerät der Käufer bei Abschlussaufträgen nach Abnahme einer oder einzelner Teil-lieferungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung für bereits angefertigte oder disponierte Ware (gegen Vorkasse) sofort zu fordern, ohne den Endabnahmetermin des Abschlussauftrages abzuwarten und für die eventuell verbleibende Restmenge (die noch nicht hergestellt ist) vom Vertrag zurück zu treten.

7. Unser Kunde ist zur Zahlung bei Lieferung der Ware verpflichtet, sofern wir begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit haben. Dies gilt auch, wenn vertraglich ein Zahlungsziel vereinbart sein sollte.

7. Abnahmeverpflichtungen

1. Der Käufer ist zur unverzüglichen Annahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereit steht.

2. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer anzunehmen.

3. Jede Teillieferung auf Abschlüsse gilt als abzurechnendes Geschäft.

8. Transportrisiko

Werden die Waren auf Wunsch des Käufers versandt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Waren dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

10. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen unsere Kaufpreisforderung ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen handelt oder unsere Kaufpreisforderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht oder bei unserer Insolvenz.

11. Eigentumsvorbehalt und Abtretung

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen offenen, nicht jedoch unserer zukünftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum. Be– und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

2. Der Käufer ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb die unter Vorbehalts-eigentum stehende Ware weiterzuveräußern. Die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung werden hiermit bereits jetzt an uns abgetreten.

3. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung bzw. Befüllung, insbesondere nach Ver-arbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung – Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Der Widerruf ist nur zulässig bei einer Vertragsverletzung durch den Käufer. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht befugt. Unsere Zustimmung können wir nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern, das das Interesse des Käufers an der Abtretung überwiegt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

12. Erfüllungsort

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten, einschließlich Wechsel– und Urkundenprozesse, ist Mannheim. Dies gilt nicht, wenn der Käufer kein Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für diesen Fall gilt die Gerichtsvereinbarung nur, wenn

a. der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

b. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

2. Wir sind berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen.

13. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts. Ist der Käufer Verbraucher gilt dies nur, soweit wir unsere Tätigkeit in dem Staat ausüben, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich unsere Tätigkeit unter anderem auf diesen Staat richtet und dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der kraft Gesetzes ohne Rechtswahl gelten würde.

14. Verjährung

Gegen uns gerichtete Ansprüche eines Unternehmers verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

15. SEPA-Lastschriftverfahren

Ab dem 01.02.2014 erfolgen Einzüge nach dem SEPA-Lastschriftverfahren mittels SEPA-Lastschriftmandat. Ein entsprechender Hinweis auf die Fälligkeit des Rechnungsbetrags findet sich auf der Rechnung. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die Rixius AG verursacht wurde.

16. Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland hat der Kunde eine den Anforderungen des §17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Gelangensbestätigung abzugeben, mit der er bestätigt, das der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Soweit nicht abweichend von uns vorgegeben, muss die Gelangensbestätigung mindestens den Namen und die Anschrift des Kunden, die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, Ort und Datum des Erhalts der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Falle der Beförderung durch den Kunden Ort und Datum des Endes der Beförderung in dem anderen EU-Mitgliedstaat sowie das Ausstellungsdatum enthalten. Soweit nicht abweichend von uns vorgegeben, muss der Kunde zur Abgabe der Gelangensbestätigung ein von uns bereitgestelltes Muster (http://www.rixius.com/deutsch/downloads/) verwenden. Die Gelangensbestätigung ist handschriftlich zu unterschreiben und mit Firmenstempel zu versehen.

17. Salvatorische Klausel

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Mai 2015